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Der Referenzbetrag der zu verhängenden Geldbuße sollte 5 % der Auswirkungen der Verfälschung der Darstellung auf das öffentliche Defizit Spaniens für die Jahre betragen, die von der Unterrichtung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) erfasst werden. Die Revision der von Spanien für die VÜD-Übermittlung vom April 2012 gemeldeten Ausgaben belief sich auf 1,893 Mrd. EUR. Der Referenzbetrag sollte daher auf 94,65 Mio. EUR festgesetzt werden.
Gegen Spanien wird eine Geldbuße in Höhe von 18,93 Mio. EUR für die Verfälschung der Darstellung von Daten zum öffentlichen Defizit aufgrund schwerwiegender…
In Anbetracht dieser Umstände sollte die gegen Spanien zu verhängende Geldbuße auf 18,93 Mio. EUR festgesetzt werden —
Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss…
Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss…
Die Höhe der Geldbuße sollte 0,2 % des Bruttoinlandsprodukts Spaniens im Jahr 2014 nicht überschreiten.
Diese gegen Spanien zu verhängende Geldbuße sollte im Prinzip 0,2 % des Vorjahres-BIP betragen, kann jedoch aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.