Erwägungsgrund 16 32016D0849
Ergänzend zu den in den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats vorgesehenen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Luftfahrzeugen, die von Luftverkehrsunternehmen der DVRK betrieben werden oder ihren Ursprung in der DVRK haben, die Erlaubnis zum Start von oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets verweigern. Ferner sollten die Mitgliedstaaten Schiffen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder deren Besatzung sie stellt, das Einlaufen in ihre Häfen verbieten.