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Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien hat beschlossen, dass jede für den zweiten Verpflichtungszeitraum aufgeführte Vertragspartei, für die eine Verpflichtung gilt, dem Sekretariat des Übereinkommens bis zum 15. April 2015 einen Bericht vorlegen sollte, um die Berechnung der zugeteilten Menge zu ermöglichen. Die Kommission sollte den Bericht zur Ermöglichung der Berechnung der der Union zugeteilten Menge und den Bericht zur Ermöglichung der Berechnung der der Union, den Mitgliedstaaten und Island gemeinsam zugeteilten Menge erstellen. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und Island sollten ihre Berichte bis zum 15. April 2015 vorlegen, wodurch die ihnen zugeteilten Mengen auf der Höhe ihrer in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Emissionsniveaus festgelegt werden.
dass sie 16 Monate nach Vorlage ihres Berichts zur Erleichterung der Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 und zum Nachweis ihrer…
Die Kommission erstellt einen Bericht zur Ermöglichung der Berechnung der der Union zugeteilten Menge und einen Bericht zur Ermöglichung der Berechnung der der…
Nach Artikel 4 des Protokolls von Kyoto müssen Vertragsparteien, die vereinbaren, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Protokolls von Kyoto gemeinsam zu…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto legen die Vertragsparteien, die vereinbaren, ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 des Protokolls von Kyoto…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto legen die Vertragsparteien, die vereinbaren, ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, in der…
Die Bedingungen der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands gemäß Artikel 3 des Protokolls…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.