Erwägungsgrund 6 32015D1340
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto legen die Vertragsparteien, die vereinbaren, ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, in der Vereinbarung das jeder der Parteien der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveau fest. Nach Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls von Kyoto sind die Parteien einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung verpflichtet, dem Sekretariat des Protokolls von Kyoto die Bedingungen der Vereinbarung am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde zu notifizieren.