Erwägungsgrund 8 32015D1340
Damit die Verpflichtungen Islands im Rahmen der gemeinsamen Erfüllung in nichtdiskriminierender Weise, bei der Island und die Mitgliedstaaten gleich behandelt werden, niedergelegt und angewendet werden, wurde das Emissionsniveau Islands so festgelegt, dass es sowohl mit der quantifizierten Emissionsreduktionsverpflichtung in der dritten Spalte der Anlage B zum Protokoll von Kyoto (in der Fassung der in Doha beschlossenen Änderung) als auch mit dem Unionsrecht, einschließlich des Klima- und Energiepakets von 2009, und den Grundsätzen und Kriterien, auf denen die Ziele dieser Rechtsvorschriften beruhen, vereinbar ist.