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Einige der unter das Übereinkommen und das Protokoll fallenden Fragen sind ebenfalls durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 geregelt, wodurch diese Instrumente diese Verordnung berühren. Dies gilt insbesondere für Artikel 13 des Übereinkommens und Artikel X des Protokolls über Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz. Letzterer Artikel gilt nur, wenn ein Vertragsstaat des Protokolls eine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 2 abgegeben hat. Darüber hinaus finden Artikel 43 des Übereinkommens und Artikel XXI des Protokolls auf die Zuständigkeit der Gerichte nach Artikel 13 des Übereinkommens Anwendung. Die Zustimmung der Europäischen Union zur Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls durch Dänemark ist daher insofern notwendig, als diese Vorschriften die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 berühren.
Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 schließen gegebenenfalls das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft…
Bei der Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls gibt Dänemark die folgenden Erklärungen ab: „1. Im Sinne des Artikels 55 des Übereinkommens von…
Daher sollte die Europäische Union der Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls durch Dänemark zustimmen. Bei der Ratifizierung des Übereinkommens…
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die…
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und…
Erklärung, die von den Mitgliedstaaten bei der Ratifizierung des Protokolls von 2010 bzw. dem Beitritt zu diesem Protokoll im Einklang mit Artikel 3 zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.