Erwägungsgrund 2 32015D1380
In Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 mitgeteilt, dass es die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 umsetzen wird. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens wurden mit der dänischen Mitteilung gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Europäischen Union geschaffen. Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 stellt daher eine Änderung des Abkommens dar.