Erwägungsgrund 2 32015D1388
Nach Artikel 17 des Vertrags über den Waffenhandel muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel von dem vorläufigen, nach Artikel 18 des Vertrags eingerichteten Sekretariat eine Konferenz der Vertragsstaaten einberufen werden. Die Konferenz der Vertragsstaaten muss auf ihrer ersten Tagung, die vom 24. bis 27. August 2015 stattfindet, ihre Geschäftsordnung durch Konsens beschließen.