Erwägungsgrund 4 32015D1388
Die Konferenz der Vertragsparteien muss unter anderem die Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel überprüfen, Empfehlungen zur Durchführung und Wirkungsweise des Vertrags prüfen und beschließen und Fragen prüfen, die sich aus der Auslegung des Vertrags ergeben, und sie kann Änderungen des Vertrags prüfen. Ihre Geschäftsordnung regelt, wie die Konferenz der Vertragsstaaten arbeitet und Entscheidungen trifft, einschließlich in Bezug auf Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Daher ist ihre Geschäftsordnung als ein rechtswirksamer Akt im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 AEUV anzusehen.