Erwägungsgrund 9 32004R0794
Die Fristen für die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ergänzt durch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften, zu berechnen. Insbesondere sind die Ereignisse zu bestimmen, die die bei Verfahren staatlicher Beihilfen anzuwendenden Fristen auslösen. Die in dieser Verordnung genannten Bestimmungen sollten auf Fristen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt, jedoch noch nicht abgelaufen sind.