Erwägungsgrund 2 32015D0017
Der Gebührenbescheid für den ersten Gebührenzeitraum, d. h. den Zeitraum November bis Dezember 2014, wird zusammen mit dem Gebührenbescheid für den Gebührenzeitraum 2015 erlassen. Der Gesamtbetrag der 2015 erhobenen jährlichen Aufsichtsgebühren sollte daher die Ausgaben der EZB im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben seit November 2014 widerspiegeln.