Erwägungsgrund 5 32015D1753
Die Kommission stellt fest, dass weder im Beschluss 2011/167/EU noch in den Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012 besondere Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes festgelegt sind und dass die Teilnahme Italiens dieser Verstärkten Zusammenarbeit förderlich wäre —