Erwägungsgrund 5 32015D1753Die Kommission stellt fest, dass weder im Beschluss 2011/167/EU noch in den Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012 besondere…
Erwägungsgrund 4 32015D1753Mit Schreiben vom 2. Juli 2015, dessen Eingang von der Kommission am 20. Juli 2015 registriert wurde, hat Italien seine Absicht mitgeteilt, sich an der…
Art. 3 Abs. 2 32015D1753Inkrafttreten und Geltungsbeginn der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012 in Italien
Die Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012 gelten für Italien vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht…
Art. 1 Abs. 2 32012D0714BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. November 2012 zur Bestätigung der Teilnahme Litauens an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (2012/714/EU)
Im Einklang mit diesem Beschluss findet die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf Litauen Anwendung.
Art. 2 Abs. 2 32015D1753Von Italien zu erstattende Meldung
Italien meldet der Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 ergriffenen Maßnahmen bis zum Datum des Beginns der Anwendung der…