Erwägungsgrund 1 32015D1817
Im Bereich des Mandats des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNHCR“) spielt die Europäische Union durch ihre Aktivitäten beim internationalen Schutz einschließlich der Neuansiedlung und durch die Einrichtung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sowie als einer der wichtigsten Geber humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe eine wichtige Rolle. Die derzeitigen Regelungen für die Beteiligung der Union am Exekutivausschuss des Programms des Hohen Flüchtlingskommissars (im Folgenden „Exekutivausschuss des UNHCR“) entsprechen jedoch nicht der wichtigen Rolle, die die Union in diesen Bereichen spielt.