Beschluss (EU) 2015/1817 des Rates vom 6. Oktober 2015 über den auf der 66. Tagung des Exekutivausschusses des Programms des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt
Alle Mitgliedstaaten außer Litauen und Malta sind Mitglieder des Exekutivausschusses des UNHCR.
Erwägungsgrund 2 32015D1817
Erwägungsgrund 2 32015D1817Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen