Art. 2 32015D1826
Die Weiterführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes aufgrund der Entscheidung des Gläubigerausschusses stellte keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Die Weiterführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes aufgrund der Entscheidung des Gläubigerausschusses stellte keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.