Art. 4 32015D1826
1.
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2.
Die Slowakei stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Die Slowakei stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.