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Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff a) „beteiligte Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten, die sich an der Agentur beteiligen, b) „beitragende Mitgliedstaaten“ die beteiligten Mitgliedstaaten, die zu einem bestimmten Projekt oder Programm der Agentur beitragen.
„beitragende Mitgliedstaaten“ die beteiligten Mitgliedstaaten, die zu einem bestimmten Projekt oder Programm der Agentur beitragen;
„beitragender Mitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, der die in Teil IV dieser Verordnung festgelegten Solidaritätsbeiträge zugunsten eines begünstigten…
„beteiligter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der sich an der mit dem Beschluss (EU) 2026/258 eingeführten Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt;
„teilnehmendes Land“ bezeichnet einen Mitgliedstaat oder ein Drittland, das mit der Union ein Abkommen nach Artikel 54 der vorliegenden Verordnung geschlossen…
„beitragende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten die zur Finanzierung einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme, die über die Fazilität finanziert werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.