Erwägungsgrund 4 32015D1835
Nach Artikel 45 des Vertrags über die Europäische Union erlässt der Rat einen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur festgelegt werden und der dem Umfang der effektiven Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Tätigkeiten der Agentur Rechnung trägt.