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Die Tatsache, dass diese Ad-hoc-Projekte und Ad-hoc-Programme in den Funktions- und Aufgabenbereich der Agentur fallen, wird durch die Bemühungen zur Klarstellung des Status dieser Tätigkeiten als integrale Bestandteile des Haushaltsplans der Agentur gestützt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Befreiung gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll Nr. 7) und gemäß Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe aa der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ausschließlich für Tätigkeiten, in denen die Rolle der Agentur bei der Verwaltung von Projekten oder Programmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Nutzen darstellt, in Anspruch genommen werden kann. Die Befreiung kann nur dann gelten, wenn die Agentur einen zusätzlichen Nutzen bewirkt. Die Befreiung würde sich daher nicht auf Fälle erstrecken, in denen die Rolle der Agentur lediglich in der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten besteht.
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Agentur Anwendung.
Insbesondere gilt Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 7 für Tätigkeiten, in denen die Rolle der Agentur bei der Verwaltung von Projekten oder Programmen zur…
Innerhalb des Auftrags sowie des Funktions- und Aufgabenbereichs der Agentur gemäß den Artikeln 2 bzw. 5 und vorbehaltlich der Genehmigung der Ad-hoc-Projekte…
Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist auf die Agentur anwendbar.
In Bezug auf die Haftung der Bediensteten der Agentur bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die der Agentur zugewiesen wurden, sollte das Protokoll Nr. 7 über die…
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der die Aufhebung der Befreiungen betreffenden Bestimmungen des AEUV, des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.