Art. 27 32015D1835
Die Vorrechte und Befreiungen des Hauptgeschäftsführers und des Personals der Agentur sind in dem Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten vom 10. November 2004 geregelt.Bis zum Inkrafttreten des genannten Beschlusses kann der Aufnahmestaat dem Hauptgeschäftsführer und dem Personal der Agentur die darin enthaltenen Vorrechte und Befreiungen gewähren.
Die Vorrechte und Befreiungen der Agentur sind in dem Protokoll Nr. 7 geregelt.
Insbesondere gilt Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 7 für Tätigkeiten, in denen die Rolle der Agentur bei der Verwaltung von Projekten oder Programmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Nutzen darstellt, aber nicht in Fällen, in denen die Rolle der Agentur lediglich in der Beschaffung von Waren oder Leistungen für die Mitgliedstaaten besteht.