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Die Republik Österreich und die Republik Polen, die über schiffbare Binnenwasserstraßen im Anwendungsbereich des Budapester Übereinkommens verfügen, haben Interesse bekundet, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.
Die Mitgliedstaaten, die über schiffbare Binnenwasserstraßen verfügen, die in den Anwendungsbereich des Budapester Übereinkommens fallen, sollten daher…
Viele Staaten, einschließlich der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Österreich und Maltas, sind Vertragspartei des Übereinkommens. Die Republik…
Das Budapester Übereinkommen erlaubt den Vertragsstaaten, Erklärungen zum Anwendungsbereich des Übereinkommens abzugeben. Die Republik Österreich und die…
Die Republik Österreich und die Republik Polen geben die nach den Bestimmungen des Budapester Übereinkommens zulässigen angemessenen Erklärungen ab.
Der Rat ermächtigt hiermit das Königreich Belgien und die Republik Polen, das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der…
Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Kroatien, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.