Art. 10 32015D1900
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates im Sinne des Artikels 117 des Abkommens tragen die Überschrift Beschluss bzw. Empfehlung , gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden jedem der in Artikel 6 genannten Empfänger übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.