Art. 13 32015D1900
Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden Ausschuss ) eingesetzt, der den Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Er setzt sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammen, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.
Der Ausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. Er legt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.
Sieht das Abkommen eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können die Konsultationen im Ausschuss stattfinden. Die Konsultationen können im Stabilitäts- und Assoziationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.
Die Geschäftsordnung des Ausschusses ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.