Art. 12 32015D1900
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Die Europäische Union und Bosnien und Herzegowina tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Tagungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.