Beschluss (GASP) 2015/2051 des Rates vom 16. November 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/730/GASP zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit
In Nummer 3.1. des Anhangs des Beschlusses 2013/730/GASP werden Bosnien und Herzegowina, das Kosovo, die Republik Moldau, Montenegro, Serbien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als Begünstigte der Projektkomponente Sicherheit der Lagerhaltung genannt — Albanien jedoch nicht.
Erwägungsgrund 3 32015D2051
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