Beschluss (GASP) 2015/2051 des Rates vom 16. November 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/730/GASP zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit
Laut der durchführenden Stelle SEESAC — deren Einschätzung von der albanischen Regierung geteilt wird — besteht Bedarf, Albanien an der Projektkomponente Sicherheit der Lagerhaltung teilhaben zu lassen, und es stehen im Rahmen des Beschlusses 2013/730/GASP Mittel dafür zur Verfügung.
Erwägungsgrund 4 32015D2051
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