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Nach Artikel 1 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2013/759/EU des Rates werden die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Internen Abkommen über den 8., 9. und den 10. EEF festgesetzten anteiligen Beiträge der Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF entsprechend verringert. Diese Senkung wirkt sich je nach der von jedem Mitgliedstaat gewählten Anpassungsoption auf die 2015, 2016 und 2017 von den Mitgliedstaaten geleisteten Beiträge aus —
Beträge aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder anderer vorangegangener EEF, die nicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens gebunden wurden, oder…
Die anteiligen Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Internen Abkommen über den 8. und 9. EEF werden entsprechend um den Betrag…
Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als erste Tranche für das Jahr 2016 an die Kommission und die EIB zu leisten haben, gehen aus dem Anhang…
Mit dem Beschluss (EU) 2017/1206 des Rates , wurde festgelegt, die Beiträge um den Betrag von 200 000 000 EUR aus freigegebenen Mitteln im Rahmen des 8. und 9.…
Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als erste Tranche 2018 an die Europäische Kommission und die EIB zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle…
Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als dritte Tranche 2017 an die Kommission und die EIB zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.