Erwägungsgrund 19 32018R1877
In den Übergangsbestimmungen sollten die Vorschriften über die Behandlung von Restbeträgen und Einnahmen aus dem 8., 9. und 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „vorangegangene EEF“) sowie die Anwendung dieser Verordnung auf noch laufende Maßnahmen im Rahmen dieser EEF festgelegt werden.