Erwägungsgrund 1 32015D2443
In Artikel 464 Absätze 3 und 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vorgesehen.