Erwägungsgrund 3 32015D2443
Nach Artikel 462 des Abkommens beginnt die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens in Bezug auf diejenigen Gebiete der Republik Moldau, in denen die Regierung der Republik Moldau keine tatsächliche Kontrolle ausübt, erst dann, wenn die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleistet.