Beschluss (EU) 2015/2443 des Rates vom 11. Dezember 2015 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf Titel V des Assoziierungsabkommens zu vertretenden Standpunkt
Artikel 462 des Abkommens sieht ferner vor, dass der Assoziationsrat einen Beschluss fasst, in dem der Zeitpunkt genannt wird, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau gewährleistet ist.
Erwägungsgrund 4 32015D2443
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