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Der Beschluss EZB/2014/45 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Neben den Anforderungen der Absätze 1 und 9 erfüllen die ABS die Zulassungskriterien für ABS, die als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems gestellt werden, gemäß der Leitlinie EZB/2014/60 .
In Artikel 2 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Die Anforderungen des Artikels 77 der Leitlinie EZB/2014/60 gelten nicht für Mezzanine-Tranchen von ABS, die nur dann für einen Ankauf im Rahmen des ABSPP zugelassen sind, wenn sie Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet ‚Mezzanine-Tranche‘ eine Tranche einer ABS-Emission, die gemäß der im Prospekt festgelegten Zahlungsrangfolge, die nach einer Vollstreckung und gegebenenfalls einer vorzeitigen Fälligkeit zur Anwendung kommt,
durch eine Garantie besichert sind, die
den Anforderungen an Garantien für marktfähige Sicherheiten nach Maßgabe von Teil 4 Titel IV Artikel 114, 115, 117 und 118 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt und
von einem Garanten mit einer Bonitätsbeurteilung gestellt wird, die gemäß Artikel 83 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2014/60 von mindestens einem zugelassenen ECAI-System in Form eines öffentlichen Ratings vergeben wurde, das mindestens der Bonitätsstufe 3 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht, und
alle sonstigen einschlägigen Zulassungskriterien für einen Ankauf im Rahmen des ABSPP erfüllen.
gegenüber der nicht-nachrangigen Tranche oder den nicht-nachrangigen Sub-Tranchen derselben ABS-Emission im Sinne von Artikel 77 der Leitlinie EZB/2014/60 nachrangig ist und
gegenüber der nachrangigsten Tranche oder den Sub-Tranchen, die im Falle eines Ausfalls bei den verbrieften Forderungen als Erste einen Verlust tragen und dadurch für die Zweitverlust-Tranche und gegebenenfalls noch höherrangige Tranchen oder Sub-Tranchen eine Sicherheit darstellen, vorrangig ist.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.