Art. 1 32015D0320
Durch die Durchführung der Projekte, die der Entwicklung eines Handelsnamens und der Werbung dafür, dem Einsatz von 87 zusätzlichen Behältern, der Durchführung der Werbekampagne Dagverse Vis und der Suche nach neuen Schalentierbeständen dienten, hat die SDVO gegen den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe N 274/03 verstoßen. Die hierfür durch den Empfänger missbräuchlich verwendete Beihilfe ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.