Art. 4 32015D0320
Belgien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
der insgesamt zurückzufordernde Betrag (Kapitalbetrag und Zinsen);
eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. werden, um diesem Beschluss nachzukommen;
Nachweise, dass der Empfänger zur Rückerstattung der Beihilfe aufgefordert wurde.
Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Belgien stellt außerdem ausführliche Angaben zum Betrag der Beihilfe und der Zinsen, der durch den Begünstigten bereits erstattet wurde, zur Verfügung.