Art. 3 32015D0320
(1)
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
(2)
Belgien stellt sicher, dass diesem Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe nachgekommen wird.
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
Belgien stellt sicher, dass diesem Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe nachgekommen wird.