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Durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein neues Verfahren eingeführt, wonach vor dem förmlichen Beschluss eines Instituts zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses für die Zurechnung von Zwischen- oder Jahresendgewinnen zum harten Kernkapital (CET1) die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich ist. Diese Erlaubnis wird gegeben, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Gewinne wurden durch Personen überprüft, die vom Institut unabhängig und für dessen Buchprüfung zuständig sind, und das Institut hat den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von dem Gewinnbetrag abgezogen wurden.
Für die Kapitalinstrumente, die das Institut dem harten Kernkapital, dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zurechnet, ist die Erfüllung der…
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 die Vorgehensweise für den Abzug vorhersehbarer Dividenden von den…
Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Kreditinstitute vor dem förmlichen Beschluss zur Bestätigung ihres endgültigen…
In diesem Beschluss werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die EZB Kreditinstituten die Erlaubnis gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b der…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) die zuständige Behörde für die Erteilung der…
[Name und Anschrift des Instituts] [Name und Anschrift des JST-Koordinators] Ort, Datum [Aktenzeichen des Instituts] Zurechnung von Gewinnen zum harten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.