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Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich. Werden die Voraussetzungen zur Anwendung des Beschlusses (EU) 2015/656 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/4) erfüllt, so sollte der genannte Beschluss zur Anwendung kommen.
In diesem Beschluss werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die EZB Kreditinstituten die Erlaubnis gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b der…
Durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein neues Verfahren eingeführt, wonach vor dem…
Der folgende Artikel 5a wird eingefügt: Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder…
Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Kreditinstitute vor dem förmlichen Beschluss zur Bestätigung ihres endgültigen…
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 die Vorgehensweise für den Abzug vorhersehbarer Dividenden von den…
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde den Kreditinstituten die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Bedingungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.