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Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis für unter ihrer direkten Aufsicht stehende Kreditinstitute, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.
In diesem Beschluss werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die EZB Kreditinstituten die Erlaubnis gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b der…
Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Kreditinstitute vor dem förmlichen Beschluss zur Bestätigung ihres endgültigen…
Innerhalb des in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Rahmens obliegt der Europäischen Zentralbank (EZB) die ausschließliche Zuständigkeit…
Durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein neues Verfahren eingeführt, wonach vor dem…
Die Europäische Zentralbank (EZB) ist gemäß Artikel 132 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union befugt, Verordnungen zu erlassen. Darüber…
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 die Vorgehensweise für den Abzug vorhersehbarer Dividenden von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.