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In Fällen, in denen die Anwendungsvoraussetzungen dieses Beschlusses nicht gegeben sind, wird die EZB Anträge auf Erteilung der Erlaubnis für die Zurechnung von Zwischen- oder Jahresendgewinnen zum harten Kernkapital im Einzelfall prüfen —
In diesem Beschluss werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die EZB Kreditinstituten die Erlaubnis gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b der…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) die zuständige Behörde für die Erteilung der…
Kreditinstitute, die beabsichtigen, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen, senden der EZB ein an diese gerichtetes Schreiben, dem…
Durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein neues Verfahren eingeführt, wonach vor dem…
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 die Vorgehensweise für den Abzug vorhersehbarer Dividenden von den…
Die EZB prüft den Antrag auf Grundlage der im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Zulassungsbedingungen. Sind diese Bedingungen nach Auffassung der EZB nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.