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1. In diesem Beschluss werden die Ziele, die Grundsätze, die Organisation und die Zuständigkeiten im Hinblick auf die Sicherheit in der Kommission festgelegt.
2. Dieser Beschluss gilt für alle Dienststellen der Kommission und findet in allen Räumlichkeiten der Kommission Anwendung. In Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete unterliegen den Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst.
3. Ungeachtet spezifischer Anweisungen für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern gilt dieser Beschluss für die Mitglieder der Kommission, die unter das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete der Europäischen Union fallenden Kommissionsbediensteten, für zur Kommission entsandte nationale Experten, Dienstleister und ihre Mitarbeiter, Praktikanten und sonstige Personen, die Zugang zu den Räumlichkeiten der Kommission, sonstigen Vermögenswerten oder zu von der Kommission bearbeiteten Informationen haben.
4. Dieser Beschluss lässt die Kommissionsbeschlüsse 2002/47/EG, EGKS, Euratom , 2004/563/EG, Euratom , C(2006) 1623 und C(2006) 3602 unberührt.
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