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Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1) „Vermögenswerte“: bewegliches und unbewegliches Vermögen im Eigentum oder Besitz der Kommission; (2) „Kommissionsdienststelle“: Generaldirektion, Dienststelle oder Kabinett eines Mitglieds der Kommission; (3) „Kommunikations- und Informationssystem (KIS)“: System, mit dem Informationen elektronisch verarbeitet werden können; dazu gehören die für den Betrieb erforderlichen Vermögenswerte sowie die Infrastruktur, Organisation, das Personal und die Informationsressourcen; (4) „Risikokontrolle“: jede Sicherheitsmaßnahme, mit der ein Sicherheitsrisiko nach vernünftigem Ermessen wirksam durch Prävention, Verminderung, Vermeidung oder Verlagerung beherrscht wird; (5) „Krisensituation“: Umstand, Ereignis, Vorfall oder Notfall (bzw. deren Aufeinanderfolge oder gleichzeitiges Auftreten), durch den beziehungsweise das die Sicherheit in der Kommission ungeachtet seines Ursprungs erheblich oder unmittelbar bedroht wird; (6) „Daten“: Informationen in einer Form, in der sie übermittelt, aufgezeichnet oder verarbeitet werden können; (7) „Für die Sicherheit zuständiges Kommissionsmitglied“: das Mitglied der Kommission, in dessen Zuständigkeitsbereich die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit fällt; (8) „Personenbezogene Daten“: personenbezogene Daten gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ; (9) „Räumlichkeiten“: unbewegliches Vermögen oder diesem gleichzustellendes Vermögen im Eigentum oder Besitz der Kommission; (10) „Risikoprävention“: alle Sicherheitsmaßnahmen, die nach vernünftigem Ermessen ein Sicherheitsrisiko ausräumen, verzögern oder beenden werden; (11) „Sicherheitsrisiko“: Kombination von Bedrohungslage, Gefährdungsanfälligkeit und möglichen Auswirkungen eines Ereignisses; (12) „Sicherheit in der Kommission“: Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in der Kommission, insbesondere die physische Unversehrtheit von Personen und Vermögenswerten, die Unversehrtheit, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit von Informationen und Kommunikations- und Informationssystemen sowie die ungehinderte Arbeitsfähigkeit der Kommission; (13) „Sicherheitsmaßnahme“: jede gemäß diesem Beschluss ergriffene Maßnahme zur Beherrschung von Sicherheitsrisiken; (14) „Statut“: Statut der Beamten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates und ihrer nachfolgenden Änderungen; (15) „Sicherheitsbedrohung“: Ereignis oder Faktor, das beziehungsweise der nach vernünftigem Ermessen die Sicherheit beeinträchtigen kann, falls keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden; (16) „Unmittelbare Sicherheitsbedrohung“: Sicherheitsbedrohung, die ohne oder mit sehr kurzer Vorwarnzeit eintritt; (17) „Erhebliche Sicherheitsbedrohung“: Sicherheitsbedrohung, die nach vernünftigem Ermessen zu Todesfällen, schweren Verletzungen, erheblicher Beschädigung des Eigentums, Verlust oder Offenlegung hochsensibler Informationen oder Störungen von IT-Systemen oder wesentlichen Arbeitsfunktionen der Kommission führen wird; (18) „Schwachstelle“: Anfälligkeit, die nach vernünftigem Ermessen im Fall einer oder mehrerer Bedrohungen die Sicherheit der Kommission beeinträchtigen kann.
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Verantwortlich“ bedeutet rechenschaftspflichtig für Handlungen, Entscheidungen…
Zur Gewährleistung der IT-Sicherheit, d. h. der Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Kommunikations- und Informationssysteme und der…
Ziel der Sicherheit in der Kommission ist es, durch ein stimmiges integriertes Sicherheitskonzept mit einem passenden Schutzniveau für Personen, Vermögenswerte…
Um die Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen zu gewährleisten, ergreift die Kommission, insbesondere über die Direktion Sicherheit ihrer…
die Sammlung von Informationen für die Abschätzung von Bedrohungen und Risiken sowie von Informationen über Sachverhalte, die die Sicherheit in der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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