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Dieser Beschluss gilt für alle Kommunikations- und Informationssysteme (KIS), die Eigentum der Kommission sind bzw. von ihr oder in ihrem Namen beschafft, verwaltet oder betrieben werden, sowie für alle Arten der Nutzung dieser KIS durch die Kommission.
In diesem Beschluss werden die Grundsätze und Ziele, die Organisation und die Zuständigkeiten in Bezug auf die Sicherheit dieser KIS festgelegt, insbesondere für die Kommissionsdienststellen, die KIS als Eigentum besitzen oder KIS beschaffen, verwalten oder betreiben, einschließlich der von einem internen IT-Dienstleister bereitgestellten KIS. Wird ein KIS auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung oder eines Vertrags mit der Kommission von externer Seite bereitgestellt, verwaltet oder betrieben oder ist es auf dieser Grundlage deren Eigentum, müssen die Bestimmungen der Vereinbarung oder des Vertrags mit diesem Beschluss vereinbar sein.
Dieser Beschluss gilt für alle Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen. Wird ein KIS der Kommission von anderen Einrichtungen oder Organen auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung mit der Kommission genutzt, müssen die Bestimmungen der Vereinbarung mit diesem Beschluss vereinbar sein.
Ungeachtet besonderer Anweisungen für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern gilt dieser Beschluss für die Mitglieder der Kommission, für die unter das Statut der Beamten der Europäischen Union („Statut“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union („BBSB“) fallenden Kommissionsbediensteten, für die zur Kommission abgeordneten nationalen Sachverständigen („ANS“) , für externe Dienstleister und deren Mitarbeiter, Praktikanten und sonstige Personen, die Zugang zu den von diesem Beschluss erfassten KIS haben.
Dieser Beschluss findet auf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Anwendung, soweit dies mit dem Unionsrecht und mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vereinbar ist. Insbesondere dürfen im vorliegenden Beschluss vorgesehene Maßnahmen, darunter Überprüfungen, Untersuchungen und ähnliche Maßnahmen, nicht auf das KIS des Amtes angewandt werden, wenn dies mit der Unabhängigkeit der Untersuchungstätigkeit des Amtes oder der Vertraulichkeit der von ihm in Ausübung dieser Tätigkeit erlangten Informationen unvereinbar wäre.
Dieser Beschluss gilt für alle Dienststellen der Kommission und findet in allen Räumlichkeiten der Kommission innerhalb und außerhalb der Europäischen Union…
3. Ungeachtet spezifischer Anweisungen für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern gilt dieser Beschluss für die Mitglieder der Kommission, die unter das Statut und…
Dieser Beschluss findet auf alle Kommissionsdienststellen und in allen Räumlichkeiten der Kommission Anwendung.
Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch alle Kommissionsdienststellen, soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten, die in…
Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission selbst oder in ihrem Namen für die Zwecke der Tätigkeiten, die zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.