Erwägungsgrund 2 32015D0047
Es ist erforderlich für das reibungslose, wirksame und einheitliche Funktionieren des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM), dass praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) innerhalb des SSM Einzelheiten der Nutzung solcher elektronischen Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, einbeziehen.