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Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
„nationale zuständige Behörde“ (NCA): eine nationale zuständige Behörde, die vom teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 benannt wird. Regelungen nach nationalem Recht, die bestimmte Aufsichtsaufgaben einer nationalen Zentralbank (NZB) übertragen, die nicht als NCA benannt wurde, bleiben von dieser Begriffsbestimmung unberührt. Im Hinblick auf solche Regelungen bezieht sich ein Verweis auf eine NCA in diesem Beschluss auch auf die NZB insofern ihr nach nationalem Recht Aufsichtsaufgaben übertragen wurden,
„zuständige Behörde“: entweder eine NCA oder die EZB,
„Elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und Eurosystems“, „Zertifikat“ oder „elektronisches Zertifikat“, „ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle“, „Registrierungsstelle“, „Nutzer“, „Zentralbanken des Eurosystems“, „vertrauender Dritter“ haben die Bedeutung wie in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/1,
„Elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des SSM“: elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der EZB und NCAs nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genutzt werden,
„Rahmen des ESZB/SSM für die Anerkennung von Zertifikaten“: die vom Ausschuss für Informationstechnologie des ESZB festgelegten Kriterien zur Identifizierung der Zertifizierungsstellen innerhalb und außerhalb des ESZB, denen in Bezug auf elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems und in Bezug auf elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des SSM vertraut werden kann.
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