Erwägungsgrund 3 32015D0047
Die Public-Key-Infrastructure für das Europäische System der Zentralbanken (nachfolgend die „ESZB-PKI“) wurde im Beschluss EZB/2013/1 aufgestellt. Elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems mit mittlerer oder höherer Kritikalität dürfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/1 nur abgerufen und genutzt werden, wenn ein Nutzer durch ein elektronisches Zertifikat authentifiziert wurde, das von einer durch das ESZB gemäß dem Rahmen des ESZB/SSM für die Anerkennung von Zertifikaten akzeptierten Zertifizierungsstelle oder der ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle oder der vom ESZB für TARGET2 und TARGET2-Securities für diese beiden Anwendungen akzeptierten Zertifizierungsstellen, ausgestellt und verwaltet wurde.