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Neben den nationalen Zentralbanken und den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ist es für Einrichtungen und Organe der Union oder internationale Organisationen von Interesse, an den Tätigkeiten des EPCO sowie an seinen gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Eine solche Teilnahme soll zu den vom EZB-Rat festgelegten Bedingungen erfolgen. Diese Bedingungen sollen ähnlich denen sein, die für die Zentralbanken gelten.
Der EZB-Rat kann die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, einladen, unter den für die Zentralbanken des…
Für die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, ist es unter Umständen von Interesse, an den Tätigkeiten des…
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Teilnahme anderer Institutionen Der EZB-Rat kann die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht…
Die Beteiligung der Zentralbanken an den Tätigkeiten des EPCO und an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren ist freiwillig.
Stellt das EPCO fest, dass eine gemeinsame Beschaffung in Betracht kommt, so lädt es die Zentralbanken ein, an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren…
Vorbehaltlich der folgenden Absätze sind alle natürlichen und juristischen Personen, die in der Union ansässig sind oder niedergelassen sind, zur Teilnahme an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.