Art. 34 Abs. 3 32021D0509BESCHLUSS (GASP) 2021/509 DES RATES vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528
Die Bankkonten der Fazilität dürfen nicht überzogen werden.
Art. 32 Abs. 3 32015D0528Grundsätze
Die Ausführung der Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Trennung der Aufgaben des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers. Die Ämter des Anweisungsbefugten…
Art. 34 Abs. 2 32015D0528Gemeinsame operative Kosten
Der Verwalter überweist dem Befehlshaber der Operation auf Antrag die zur Ausführung der Ausgaben einer Operation erforderlichen Beträge; diese werden vom…
Art. 21 Abs. 1 32007R0951Es wird ein speziell und ausschließlich für das Programm bestimmtes auf Euro lautendes Bankkonto eingerichtet und von der Stelle verwaltet, die innerhalb der…
Art. 85 Abs. 2 32024R2509VERORDNUNG (EU, Euratom) 2024/2509 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung)
Die Konditionen für die Eröffnung, Führung und Verwendung der Bankkonten enthalten eine Bestimmung, wonach für Schecks, Überweisungen und sonstige…