Art. 32 32015D0528
Die Mittel von Athena sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. den Geboten der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit, zu führen.
Den Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben von Athena nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. Zur Ausführung der Ausgaben nehmen die Anweisungsbefugten Mittelbindungen vor, gehen rechtliche Verpflichtungen ein, stellen Ausgaben fest, erteilen die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollziehen die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen. Ein Anweisungsbefugter kann seine Aufgaben durch einen Beschluss übertragen, mit dem Folgendes bestimmt wird:
das für eine solche Aufgabenübertragung in Frage kommende Personal auf der geeigneten Ebene,
der Umfang der übertragenen Befugnisse und
der Umfang, in dem die Betreffenden ihre Befugnisse weiter delegieren können.
Die Ausführung der Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Trennung der Aufgaben des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers. Die Ämter des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers sind nicht miteinander vereinbar. Jede Zahlung aus den von Athena verwalteten Mitteln muss von einem Anweisungsbefugten und einem Rechnungsführer gemeinsam unterschrieben werden.
Unbeschadet dieses Beschlusses wenden ein Mitgliedstaat, ein Organ der Union oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, wenn ihnen die Ausführung gemeinsamer Ausgaben übertragen wurde, die Bestimmungen an, die für die Ausführung ihrer eigenen Ausgaben gelten. Führt der Verwalter unmittelbar Ausgaben aus, hält er die Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Rat des Gesamthaushaltsplans der Union ein.
Der Verwalter kann jedoch dem Rat oder dem Sonderausschuss über den Vorsitz Vorschläge für Vorschriften über die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben unterbreiten.
Der Sonderausschuss kann Vorschriften über die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben festlegen, die von Absatz 4 abweichen.