Art. 34 32021D0509
Jedes Bankkonto der Fazilität wird in Form eines auf Euro lautenden Sichtkontos oder Festgeldkontos für kurzfristige Anlagen bei einem erstklassigen Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eröffnet.
Wenn die Umstände es rechtfertigen, können jedoch nach Zustimmung des jeweiligen Verwalters bei einem Finanzinstitut mit Sitz außerhalb der Union auf andere Währungen als den Euro lautende Konten eröffnet werden.
Die Bankkonten der Fazilität dürfen nicht überzogen werden.
Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden auf separate Bankkonten eingezahlt. Diese Beiträge dienen dazu,
den Operationsbefehlshabern die Kassenvorschüsse zur Verfügung zu stellen, die sie für die Ausführung der Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten der Operationen und der Kosten der im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen und Teile davon benötigen, und
die erforderlichen Zahlungen an die durchführenden Akteuren und Lieferanten zu leisten, die für Unterstützungsmaßnahmen benötigt werden.
Die Beiträge gemäß den von den Einzelstaaten getragenen Kosten und den freiwilligen Beiträgen werden auf separate Bankkonten eingezahlt. Sie werden für die Ausführung der Ausgaben verwendet, deren Verwaltung der Fazilität übertragen wurde.